Herzlich Willkommen beim Kleingärtnerverein Wilhelmshaven e. V. 
 



Die Satzung

SATZUNG DES KLEINGÄRTNERVEREINES WILHELMSHAVEN


Satzung des Kleingärtnervereins Wilhelmshaven
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Wilhelmshaven e. V. und hat seinen Sitz in  Wilhelmshaven.
(2) Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die Kleingartenanlagen Deichfrieden, Min Land, Schwalbennest, Maadebucht, Mühlenweg und Observatorium.
(3) Das Vereinsemblem ist rund, zeigt einen Apfelbaum (braun) mit 6 Früchten (gelb); sie symbolisieren die 6 Kleingartenanlagen. Die Vereinsfahne hat 3 horizontale Streifen in den Farben grün, weiß und gelb.
(4) Der Verein ist im Vereinregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der
Nr. VR 130020 eingetragen.
(5) Die Geschäftsadresse ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(6) Der Verein kann Mitglied in übergeordneten Organisationen wie Stadtkreis-, Bezirks-oder Landesverband sein. Über Beitritt / Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins für alle Ansprüche zwischen ihm und seinen Mitgliedern ist Wilhelmshaven.
§2
Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein:
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
— Ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
— Ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.
(2) Der Verein strebt an:
— Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesundhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.
— Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
— Die Kinder - und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
-Die Kleingartenbewirtschaftung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten und zu schulen.
— Die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
(3)
—  [1] Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
—  [2] Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich bewerben. Aktive Mitgliedschaft in einem anderen Wilhelmshavener Kleingartenverein schließt eine Aufnahme aus, eine beitragsfördernde Mitgliedschaft ist jedoch möglich.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Beschluss über die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitgliedern und Persönlichkeiten, die sich besonders um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
(4) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften.
— [1] ordentliche Mitglieder, sind solche, denen der Verein einen Garten Unterverpachtet hat.
— [2] außerordentliche Mitglieder, sind solche, deren Ehegatte/in oder Lebenspartner/in der Verein einen Garten unterverpachtet hat.
— [3] beitragsfördernde Mitglieder, (Mitglieder ohne Land) ( MoL) sind Förderer des Kleingartenwesens (siehe §2 (2)), denen der Verein keinen Garten unterverpachtet hat.
— [4] Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind solche, die von der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden.
(5) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Ausgleichsabgaben, Jahresbeiträge, sowie die Höhe der Abgabe für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum Fünffachen des Jahresbeitrages betragen.
(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sowie deren Ehegatten sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben Volles Stimmrecht.
(7) Von außerordentlichen Mitgliedern §3(4) [2] werden keine Aufnahmegebühren und kein Beitrag erhoben.
(8) Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied seiner vollstängigen Zahlungsverpflichtung nicht bis zum vereinbarten Zahlungsziel nachkommt.
(9) Mitglieder, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können Entsprechend den Richtlinien für die Vergabe von Auszeichnungen geehrt werden.
(10) Jedes Mitglied hat das Recht,
— das aktiv und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.
— Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
— an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
— die Niederschriften über die Mitgliederversammlung einzusehen.
— Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und EinrichtungenDes Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
— den aufgrund seiner Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung, der Baurichtlinien, des Unterpachtvertragen und des Bundeskleingartengesetzes, zu bearbeiten und zu gestalten.
(11) Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne § 35 BGB,
(12) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
— das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.
— den festgesetzten Beitrag zu zahlen und den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliederbeiträge und Umlagen angerechnet. Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Verwaltungsgebühren und Verzugszinsen zu zahlen. Die Höhe bestimmt der geschäftsführende Vorstand nach seinem Ermessen.
— Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.) sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen. Über die Anzahl der Jährlich zu leistenden Arbeitsstunden beschließen die Beisitzer / Obleute der Kleingartenanlagen. Über Anträge auf Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit entscheidet der erweiterte Vorstand. Mitglieder unter §3 (4) [2, 3 und 4] sind nicht Verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
— Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Umwelt zu beachten sind.
— Alle Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes bzw. der Genehmigung der Behörden. Bauvorhaben dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Bauzustimmungsantrag durch den Vereinsvorstand genehmig wurde; er ist in Schriftform einzureichen.
— die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum ist nicht erlaubt!
— die Gartenordnung, die Baurichtlinien und das Bundeskleingartengesetz zu beachten und den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Beisitzer / Obleute usw.) zu befolgen.
— Namensänderungen und Wohnungswechsel (Änderung der Anschrift) sind dem Vorstand in Schriftform mitzuteilen. Willenserklärungen und alle übrigen Schriftstücke gelten dem Mitglied auch dann als zugegangen, wenn sie an die Letzte, den Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet sind.
(13) Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende erhalten die Verbandszeitschrift des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde.
§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt,
— durch Auflösung des Vereins.
— durch Austritt.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen zum End eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss bis zum 3.Werktag im August in Schriftform an den Vorstand erfolgt sein.
— durch Tod
Bei ordentlichen Mitgliedern kommen die Bestimmungen des § 12 Bundeskleingartengesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung zur Anwendung.
— durch Ausschluss.
Er kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Schriftform zu rechtfertigen. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.
(2) Ausschlussgründe.
— Verlust der Geschäftsfähigkeit.
— Verurteilung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.
— ehrloses oder sittenwidriges Verhalten.
— Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder mit seiner Duldung, eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreutes Gelände des Diebstahls schuldig gemacht hat, und / oder, wenn das Mitglied, oder mit seiner Duldung, eines seiner Familienmitglieder oder eines seiner Besucher/ Gäste den sozialen Frieden in der Vereinsanlage stört, den Vorstand oder dessen Beauftragte, trotz erfolgter Abmahnung, beleidigt.
— Schädigung der Vereinsinteressen.
— Beleidigung des Vorstandes.
— Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
— Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen.
— nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz schriftlicher Abmahnung.
— Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne die in Schriftform erforderliche Zustimmung des Vorstandes und/ oder ggf. Genehmigung der Behörde.
— Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne die Schriftform Erforderlichen Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes, so erlischt auch die Mitgliedschaft des außerordentlichen Mitgliedes automatisch, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft als Fördermitglied (MoL) in Schriftform gestellt wird.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und Einrichtungen (Baulichkeiten, Obstbäume und anders), die Eigentum des ehemaligen Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden.
§5
Organe
(1) Organe des Vereins sind:
— [1] die Mitgliederversammlung,
— [2] der geschäftsführende Vorstand,
— [3] der Vorstand.
— [4] der erweiterte Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ausgenommen sind jedoch Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht (§ 3 (8)). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss, soweit sie nicht von den Vorständen entschieden werden können.
(3) Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung.
— [1] Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in Jahr statt. Sie soll im 1.Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder aufgrund eines schriftlichen und begründeten Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
— [2] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und/ oder durch die Veröffentlichung im Verbandsorgan unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Beantragte Satzungsänderungen müssen unterAngabe des Änderungsgegenstandes bekannt gegeben werde.
— [3] Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Verhandlungs-/ Beratungsgegenstand bei der Einberufung benannt worden ist. Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, sind vor der Einladung beim Vorstand in Schriftform einzureichen. Nach Bekanntgabe der Einladung, bedürfen die danach eingegangenen Anträge, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder. Anträge, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung rechtswirksam entschieden werden.
— [4] Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) geleitet. Für die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es,
— den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegenzunehmen.
— den Vorstand zu entlasten.
— die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen.
— Beiträge, Umlagen (siehe die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 u. 3) Zahlungstermine festzusetzen.
— über die Höhe der Ausfallentschädigungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.
— den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.
— die Einsetzung von Ausschüssen zu bestätigen.
— die Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung durchzuführen.
— Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes zu ernennen.
(7) Beschlussfassung.
[1] Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung, ungültige oder nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten als Nichterschienen und sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmgleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Es zieht der Versammlungsleiter. Er bestimmt das Losverfahren.
— [2] Qualifizierte Mehrheit (drei Viertel der erschienenen Mitglieder) sind erforderlich:
— bei Satzungsänderungen.
— bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der tatsächlichen Mitglieder erforderlich.
— bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
— [3] Zur Beurkundung der Beschlüsse ist vor jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist vom erweiterten Vorstand zu genehmigen.
— [4] Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
— [5] Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind zu den Sprechzeiten in der Geschäftsstelle einzusehen.
§7
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus,
— dem/ der 1. Vorsitzenden,
— dem/ der 2. Vorsitzenden,
— dem/ der 1. Kassierer/in,
— dem/ der 1. Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand besteht aus,
— dem geschäftsführenden Vorstand nach § 7 (1),
— dem/ der 2. Kassierer/in,
— dem/ der 2. Schriftführer/in,
— dem/ der 1. Vereinsfachberater/in,
— den Beisitzern der sechs Anlagen.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus,
— dem geschäftsführenden Vorstand nach § 7 (1),
— dem Vorstand nach § 7 (2),
— den Obleuten der sechs Anlagen, den Fachberatern und den Sprechern der Ausschüsse.
(4) Der 1. Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden vertreten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der Unterschrift des 1. oder 2.Vorsitzenden sowie die Unterschrift eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann einem einzelnen Vorstandsmitglied die Vertretungsvollmacht erteilen.
(5) Für Vorstandssitzungen gelten Routinetermine, oder sie können per Rundfunk oder in Textform (z.B. FAX oder E-Mail) einberufen werden. Die Vorgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Vorstände sind beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist.
(6) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden.
(7) Schriftliche Abstimmung nach BGB § §2 Abs. 2 sind ausgeschlossen.
§8
Beisitzer / Obleute
(1) Die Beisitzer und Obleute verwalten gemeinsam ihre Kleingartenanlagen. Sie verfügen gemeinsam über die im Haushaltsvoranschlag bereitgestellten Mittel, für die Unterhaltung oder den Ausbau der Anlagen.
(2) Sprecher der Kleingartenanlage gegenüber dem Vorstand ist der Beisitzer. Er ist berechtigt, namens des Vorstandes Kleingärten ( Parzellen ) zu vergeben. Der Vorstand ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der endgültige Abschluss des Unterpachtvertrages erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand (§7.1). Die Beisitzer und Obleute sind für die Einhaltung der Gartenordnung, der Baurichtlinien und des Bundeskleingartengesetzes innerhalb ihrer Kleingartenanlage verantwortlich.
§9
Vorstandswahl und Geschäftsführung
(1) Der 1. und der 2. Vorsitzende, der 1. und der 2. Kassierer und der 1. und der 2. Schriftführer werden jeder einzeln aus der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Antrag von 10% der anwesenden Mitgliedern auf geheime Wahl für eine zweijährige Amtszeit gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Über den Antrag auf „ geheime Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
— [1] in den Jahren mit gerader Endzahl:
— der 1. Vorsitzende,
— der 2. Kassierer,
— der 1. Schriftführer.
— [2] in den Jahren mit ungerader Endzahl:
— der 2. Vorsitzende,
— der 1. Kassierer,
— der 2. Schriftführer
— [3] Wiederwahl ist zulässig. Die Amtzeit des Vorstandes läuft jeweils bis zur Beendigung der nächsten Mitgliederversammlung. Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein, weil der bisherige Vorstand nicht wieder kandidiert, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Er beruft in einem angemessenen Zeitraum eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein.
— [4] In den Vorstand, im Sinne des § 7 sind nur Vereinsmitglieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, erlischt automatisch seine Vorstandstätigkeit.
(2) Der/ die Vereinsfachberater/in wird/werden vom erweiterten Vorstand berufen.
(3) Die Vertreter der Kleingartenanlagen im Vorstand, Beisitzer und Obleute §8 (1) werden von den Mitgliedern einer jeden Kleingartenanlage in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Dabei kann der Beisitzer direkt oder von den Obleuten aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Aufgaben des Beisitzers und der Obleute ergeben sich aus §8.
(4) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden.
(5) Die Sprecher der Ausschüsse gehören dem erweiterten Vorstand (§ 7.3) an.
(6) Die Vorstände und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen und etwa entgangener Arbeitsdienst zu vergüten. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandskönnen den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen/ Ehrenamtspauschalen gezahlt werden.
(7) Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger von Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen zu beachten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesenen sonstigen Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, bleiben davon unberührt.
(8) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes nach ( § 7.2) in Schriftform.
(9) Der Vorstand nach §7 (1) erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand nach §7 (2) und §7 (3) ausdrücklich vorbehalten sind.
(10) Über alle Vorstand- und Ausschusssitzung sind Niederschriften anzufertigen und an die, zur Sitzung eingeladene Mitglieder, zu verteilen. In den nachfolgenden Sitzungen sind diese zu genehmigen.
(11) Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
(12) Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderem Grund vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, kann vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden, jedoch nur, wenn die Amtsdauer noch mehrals 6 Monate betragen würde.
§10
Kassen- und Rechnungswesen
(1) Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
(3) Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müsse ausschließen gemeinnützigen und kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.
(4) Von der Mitgliederversammlung werden bei Bedarf drei (3) Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens zwei (2) von ihnen haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, davon einmal ohne vorherige Anmeldung, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins sowie stichprobenartig die der Vorstände (Beisitzer) der Kleingartenanlagen zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen.
(5) Über die Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, die
— [1] für den Verein, von den Rechnungsprüfern und Kassierer,
— [2] für die Gartenanlagen, von den Rechnungsprüfern und vom jeweiligen Beisitzer, zu unterzeichnen sind.
(6) Über die Prüfung nach (5 [1]) ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Über die Prüfung nach (5 [2]) ist dem Vorstand, und den jeweiligen Beisitzern, zu berichten.
§11
Änderung der Zwecks oder Auflösung
(1) Die Änderung des Zweckes des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12
Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2012 beraten und beschlossen.
Wilhelmshaven, den 13.08.2012
Unterschriften:
Holger Glattner Holger Bruhn
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Volker Bormann Katharina Buß
1. Schriftführer 1.Kassiererin